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Unzufriedene eBay-Käufer können möglicherweise nachträglich die ersteigerten Artikel wieder loswerden und die Bezahlung verweigern: Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft, ob das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, also etwa beim Kauf per Telefon, auch für Versteigerungen des Internetauktionshauses gilt. In einer mündlichen Verhandlung deutete die Senatsvorsitzende an, Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes könnten dafür sprechen, die zweiwöchige Widerrufsfrist auch beim Internetkauf über eBay anzuwenden.

In dem Fall hat ein Verbraucher bei eBay ein von einem Schmuckhändler angebotenes Diamantarmband ersteigert, aber die Bezahlung verweigert, weil es nicht seinen Erwartungen entsprach. Er pocht nun auf sein Widerrufsrecht. Darüber gibt es Streit, weil bei Versteigerungen eigentlich kein Widerrufsrecht gilt. Der BGH wird sein Urteil am 3. November verkünden.


Info: http://www.bundesgerichtshof.de/
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